Absatz eins,Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 18
01.03.1939
31.12.2006