Absatz eins,Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 12
01.01.1991
31.12.2006