Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 5,

Ist eine Firma im Firmenbuch eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Betrieben gehöre.