Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
RGBl. Nr. 77/1897
Artikel 17, Paragraph 5
24.03.1897
Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.
Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.