Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17, Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Beachte

Art. römisch XVII wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. römisch XVII verstanden werden können.

Text

Paragraph 5,

Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.