Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Beachte

Artikel römisch siebzehn, wurde aufgehoben durch Paragraph 11, Ziffer 3, der Verordnung dRGBl. römisch eins S 37 aus 1942,; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch Paragraph 137, Absatz 2, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Artikel römisch siebzehn, verstanden werden können.

Text

Artikel römisch siebzehn.

Zur Herbeiführung der Beseitigung gesetzwidriger Eintragungen wird verfügt: