Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
RGBl. Nr. 77/1897
Artikel 14
24.03.1897
Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch elf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch dreizehn), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.