Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche Art. römisch XVIII.

Text

Artikel römisch XII.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.