Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
RGBl. Nr. 77/1897
Artikel 12,
24.03.1897
Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche Art. römisch XVIII.
Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.