Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche Art. römisch XVIII.

Text

Paragraph 13,

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.