Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
RGBl. Nr. 77/1897
Artikel 10, Paragraph 12,
24.03.1897
Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche Art. römisch XVIII.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschuldung verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.