Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
RGBl. Nr. 77/1897
Artikel 10, Paragraph 2
24.03.1897
Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.