Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche Art. römisch XVIII.

Text

Paragraph eins,

Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch Vertrauensmänner gleichzuachten, welche nach Bedarf an einzelnen Orten als Legalisatoren in Grundbuchssachen für das Gebiet je einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden aufzustellen sind.