Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 9/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Text

7. Beginn der Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes.

Paragraph 40,

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung dieses und des Gesetzes vom 17. März 1897, R.-G.-Bl. Nr. 77, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden.

Mit der Eröffnung eines Grundbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Katastralgemeinde auf.