Absatz eins,Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 218/1902
Paragraph 553 b
01.03.1939
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.