Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Text

Paragraph 23,

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.