Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Text

Paragraph 6,

Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.