Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

04.08.1896

Text

Paragraph 3,

Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.