Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 394

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 394,

  1. Absatz eins,Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Execution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (Paragraph 273, der Civilprocessordnung) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Execution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.
  2. Absatz 2,Wurde die einstweilige Verfügung offenbar muthwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Muthwillensstrafe aufzuerlegen.

Schlagworte

Exekution, Ersatzpflicht, Vermögensnachteil, Zivilprozeßordnung (RGBl. Nr. 113 aus 1895,), Mutwillensstrafe

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021347

alte Dokumentnummer

N2189617147T