Absatz eins,Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Process in der Hauptsache oder das Executionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.