Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 375

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Text

Paragraph 375,

  1. Absatz eins,Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der Paragraphen 370, 371, Ziffer eins bis 3, 371 a und 372 das Prozeßgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des Paragraph 371, Ziffer 4, das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der Paragraphen 370, 371, Ziffer eins bis 3, 371 a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (Paragraph 371, Ziffer eins,, Paragraph 371 a,) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (Paragraph 371, Ziffer 3,) angeschlossen ist.
  2. Absatz 2,In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag sammt Nebengebüren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird.