Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 357
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des Paragraph 356, Absatz 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.
31.05.2021
10001700
NOR12021308
N2189617108T