Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,
Paragraph 355
01.04.1980
30.09.2000
Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.
Paragraph 355, (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen.