Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 344
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
31.05.2021
10001700
NOR12021294
N2189617094T