Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 344

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 344,

Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021294

alte Dokumentnummer

N2189617094T