Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341,

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besondere Bestimmungen über die Execution auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements u. s. w.

Paragraph 341,

  1. Absatz einsAuf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (Paragraph 334,) oder durch Verpachtung (Paragraph 340,) geführt werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die Execution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluss des Executionsgerichtes, durch welchen der Verwalter ernannt wird, vor Zustellung an die Betheiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insoferne für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben ist.

Schlagworte

Exekution, konzessioniert, Konzession, Exekutionsgericht, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021291

alte Dokumentnummer

N2189617091T