Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 336
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen, und bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (Paragraph 150, a. b. G. B.) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar aus dem Verwaltungserträgnisse zu berichtigenden Auslagen. Der für den Unterhalt des Kindes aufzuwendende Betrag ist auf Einschreiten des Verwalters vom Vormundschaftsgerichte im voraus festzusetzen.
ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,)
31.05.2021
10001700
NOR12021286
N2189617086T