Absatz eins,Wenn zur Ausübung des gepfändeten Rechtes der Gebrauch oder die Benützung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Sachen gehört, stehen die in den Paragraphen 99 bis 130 dem Executionsgerichte zugetheilten Befugnisse und Obliegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel die betreffende Sache, und zwar bei beweglichen Sachen zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung gelegen ist.