Absatz eins,Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.