Absatz eins,Wird auf Forderungen Execution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem Liegenschaftsantheile ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.