Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 319

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verkauf durch Versteigerung oder aus freier Hand – Zwangsverwaltung

Paragraph 319,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheilt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirt werden kann;
    3. Ziffer 3
      wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. Ziffer 4
      wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. Ziffer 5
      wenn die auf eines der im Paragraph 296, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. Ziffer 6
      wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der Paragraphen 334 bis 339 durchzuführen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 34 , Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Schlagworte

kompensiert, Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021268

alte Dokumentnummer

N2189617068T