Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 316
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Durch die Überweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Überweisung auf den betreibenden Gläubiger mit der Wirkung einer vom Verpflichteten vorgenommenen entgeltlichen Abtretung über. Vorbehaltlich der dem Verpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Haftung (Paragraph 1397, ff. a. b. G. B.) ist der Gläubiger mit der Überweisung in Betreff seiner Forderung als befriedigt anzusehen.
ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,)
31.05.2021
10001700
NOR12021265
N2189617065T