Absatz eins,Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
BG
Paragraph 313
01.03.1992
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Quittung
31.05.2021
10001700
NOR12021262
N2189617062T