Absatz eins,Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
- Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
- Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach Paragraph 300, a;
- Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291, c Absatz 2, eingestellt wurde;
- Ziffer 5ob und von welchem Gläubiger, sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
- Ziffer 6bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:entsprechend den Angaben des Verpflichteten, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
- Ziffer 7bei Arbeitsentgelt: ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.