Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291 c

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

Paragraph 291 c,

  1. Absatz eins,Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlaß einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
    zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
  2. Absatz 2,Die Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
    1. Ziffer eins
      alle fälligen Forderungen gezahlt hat und
    2. Ziffer 2
      bescheinigt, daß er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
      1. Litera a
        entweder auch schon gezahlt oder
      2. Litera b
        zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daß das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 34 , Absatz eins, 2 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021223

alte Dokumentnummer

N2189617023T