Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Paragraph 290 b,
01.03.1992
31.12.2003
Sonderzahlungen
Paragraph 290 b, Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.