Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 269

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 269,

Die Bestimmung des Paragraph 367, a. b. G. B. über den Eigenthumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des gemäß Paragraph 268, durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch das Vollstreckungsorgan aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger (Paragraph 280,).