Absatz eins,Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 267
01.07.1914
30.06.1996
Paragraph 267,