Absatz eins,Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.