Absatz eins,Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 264
01.07.1914
30.06.1996
Verkauf.
Paragraph 264,