Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Verkauf.

Paragraph 264,

  1. Absatz eins,Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden oder unmittelbar beim Executionsgerichte gestellt werden. Im ersteren Falle ist über den Antrag in der Exekutionsbewilligung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)