Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 262
01.01.1898
30.06.1996
Paragraph 262,
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.