Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 255
01.01.1898
30.06.1996
Paragraph 255,
Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Execution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Execution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.