Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 255

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 255,

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Execution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Execution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.