Absatz eins,Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll).
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 253
01.07.1914
30.09.1995
Pfändung.
Paragraph 253,