die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Verpflichteten gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;