Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 250
01.01.1898
30.06.1996
Unpfändbare Sachen.
Paragraph 250,
Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Execution nicht geführt werden. Bei einer Execution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.