Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 244
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.
Bergwerkseigentum
31.05.2021
10001700
NOR12021167
N2189616967T