Absatz eins,Ein Recurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
- Ziffer einsWiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden (Paragraph 133, Absatz 4, letzter Satz) oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
- Ziffer 2gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird;
- Ziffer 3zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
- Ziffer 4dem betreibenden Gläubiger die Vorlage eines Entwurfes der Versteigerungsbedingungen oder eine bezügliche Erklärung zu Protokoll aufgetragen wird;
- Ziffer 5nach Paragraph 158, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
- Ziffer 6die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 202, verfügt wird;
- Ziffer 7zu den Bewertungen im Meistbotsvertheilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
- Ziffer 8wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.