Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 238,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.

Paragraph 238,

Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.