Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 238,
01.01.1898
30.09.2000
Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.
Paragraph 238,
Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.