Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Ausführung des Vertheilungsbeschlusses.

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.
  2. Absatz 2,Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranlassen (Paragraph 77,).
  3. Absatz 3,Soweit der Vertheilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.