Absatz eins,Wenn die Entscheidung über einen bei der Vertheilungstagsatzung erhobenen Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruches im Vertheilungsbeschlusse auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Vertheilungsbeschlusse zu entscheiden. Ansprüche, gegen welche sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Vertheilungsbeschlusse vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.