Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vertheilungsbeschluss.

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Im Vertheilungsbeschlusse ist zunächst der gesammte Betrag der Vertheilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden sammt Nebengebüren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffermäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung aufzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Capital und Nebengebüren getilgt sind.
  2. Absatz 2,Im Vertheilungsbeschlusse ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des Paragraph 222, Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.
  3. Absatz 3,Der Vertheilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Meistbotsverteilungsbeschluß, Verteilungsmasse,

Nebengebühren, Kapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021152

alte Dokumentnummer

N2189616952T