Absatz eins,Wenn auf der Liegenschaft das Pfandrecht für Forderungen begründet ist, die aus einem gegebenen Credite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können (Credit-, Cautionshypothek), so sind die bis zur letzten Vertheilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Capital und Nebengebüren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.