Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Wenn auf der Liegenschaft das Pfandrecht für Forderungen begründet ist, die aus einem gegebenen Credite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können (Credit-, Cautionshypothek), so sind die bis zur letzten Vertheilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Capital und Nebengebüren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Der hiedurch nicht aufgezehrte Theil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Vertheilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Diesen Personen fällt auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche zu, was nach Beendigung des Credits- oder Cautionsverhältnisses von dem erlegten Capitale erübrigt (Paragraph 219, Absatz 2).

Schlagworte

Kredit, Kredithypothek, Kautionshypothek, Höchstbetragspfandrecht,

Verteilungstagsatzung, Kapital, Nebengebühren, Verteilungssumme,

Kreditverhältnis, Kautionsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021147

alte Dokumentnummer

N2189616947T