Absatz eins,Alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebürenforderungen sind, wenn nicht ihre Barzahlung spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermine begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Gläubiger, die rechtzeitig die Barzahlung begehrten, können von diesem Begehren während der Vertheilungstagsatzung zurücktreten und sich mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Befreiung ihres früheren Schuldners einverstanden erklären.